Satzung des Anglervereins Krakow am See e.V.

Übersicht
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Ahndung von Verstößen
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Vorstandssitzungen
§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 12 Inkrafttreten
Satzungsänderung 22. Mai 2001
Satzungsänderung 04. November 2011




§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Anglerverein Krakow am See/Mecklenburg e.V." und hat seinen Sitz in Krakow am See.
  2. Der Verein ist Mitglied im Landesanglerverband Mecklenburg/Vorpommern e.V.
  3. Der Verein ist juristische Person und hat seinen Gerichtsstand am Sitz des Vereins.
  4. Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
  5. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Güstrow unter der Nr. VR 174 eingetragen.



§ 2 Zweck und Aufgabe
  1. Der Anglerverein Krakow am See/Mecklenburg e.V. ist eine unabhängige, überparteiliche sowie weltanschaulich und konfessionell neutrale demokratische Vereinigung.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Interesse seiner Mitglieder im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigste Zwecke" der Abgabenordnung und setzt sich für die rechtliche Sicherung dieser Interessen und die öffentliche Anerkennung der gemeinnützigen Tätigkeit ein.
  3. Die Arbeit des Vereins ist nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet. Der Verein verfolgt deshalb nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne sind nur für satzungsmäßige Zwecke und Aufgaben zu verwenden. Der Verein ist selbstlos tätig.
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder oder andere natürliche oder juristische Personen sind satzungswidrig.
  4. Die Arbeit des Vereins ist vorwiegend darauf gerichtet:
    1. die territorial gegebenen und gesetzlich zulässigen Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns zu schaffen bzw. zu erhalten und zu sichern.
    2. die anglerische und sonstige Tätigkeit der Mitglieder so zu gestalten und zu beeinflussen, daß zu einem wirksamen Natur- und Umweltschutz, zur Reinhaltung der Gewässer und Uferzonen, zum Erhalt der uns umgebenden Flora und Fauna und damit zur Sicherung unserer natürlichen Lebensbedingungen beigetragen wird;
    3. die Mitglieder des Vereins zu gesetzlichen Grundlagen und fachlichen Problemen aller mit dem Angeln zusammenhängenden Tätigkeiten zu schulen und zu beraten und sie zur Einhaltung der dazu erlassenen gesetzlichen und sonstigen Regelungen anzuhalten;
    4. zu allen Fragen des Natur- und Umweltschutzes eng mit den Behörden und territorialen Verwaltungen sowie allen anderen sich dabei engagierenden Vereinen und Personen zusammenzuarbeiten, Gewässerverunreinigungen, Fischsterben und sonstige Umweltschäden sofort zu melden bzw. die Öffentlichkeit zu unterrichten und bei der Erkundung und Beseitigung der Ursachen und Folgeschäden aktiv mitzuwirken;
    5. anglerische Traditionen aufrechtzuerhalten, anglerische und andere Gemeinschaftsveranstaltungen der Mitglieder zu organisieren und durchzuführen sowie die Arbeit mit dem anglerischen Nachwuchs zu pflegen und zu fördern.



§ 3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein führt den Namen "Anglerverein Krakow am See/Mecklenburg e.V." und hat seinen Sitz in Krakow am See.
  2. Der Verein hat
    • ordentliche Mitglieder
    • fördernde Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  3. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
    Die Mitgliedschaft ist personengebunden und nicht vererblich und nicht übertragbar.
  4. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat und der diese Satzung anerkennt. Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ebenfalls Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
  5. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung auf diese Satzung, der Aushändigung des Mitgliedsausweises und der Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des ersten Jahresbeitrages wirksam.
  6. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Tätigkeit ideell und materiell unterstützen oder seine Förderung anstreben.
  7. Bürger, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  8. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluß des Mitgliedes.
    Der freiwillige Austritt kann durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Jedes Mitglied hat insbesondere das Recht, das Angeln mit erworbenen Angelberechtigungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der im Landesanglerverband Mecklenburg/Vorpommern geltenden Ordnungen auszuüben.
  3. Der Nachweis über die Vereinsmitgliedschaft sowie die gültigen Angelberechtigungen sind beim Angeln mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
  4. Die Information der Mitglieder über Versammlungen, Veranstaltungen, Arbeitseinsätze oder andere notwendigerweise bekanntzugebende Sachverhalte erfolgt über Aushänge in den Schaukästen des Vereins.
    Zusatzinformationen können von durch den Vorstand einzusetzenden Straßenobleuten oder vom Vorstand selbst eingeholt werden bzw. werden durch Straßenobleute übermittelt.
  5. Die Vereinsmitglieder sind durch die Mitgliedschaft des Vereins im Landesverband Mecklenburg/Vorpommern bei der Ausübung des Angelns und bei aller anderen satzungsgemäßen Tätigkeit im Rahmen der beim Landesanglerverband bestehenden Versicherungsverträge versichert.
  6. Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht zur aktiven Umsetzung dieser Vereinssatzung, zur pünktlichen Zahlung der festgelegten Beiträge und Gebühren (Bringepflicht) und zur Teilnahme an beschlossener Gemeinschaftsarbeit, Vereinsmitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit. Gemeinschaftsarbeit kann auch durch Ersatzkräfte geleistet und in besonders begründeten Ausnahmefällen, nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand, finanziell abgegolten werden, Die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des evtl. finanziellen Abgeltungsbetrages werden jährlich durch Vorstandsbeschluß neu festgelegt.
  7. Änderungen zur Person sowie Wohnungswechsel sind dem Vorstand des Vereins innerhalb von 4 Wochen schriftlich oder mündlich mitzuteilen.



§ 5 Ahndung von Verstößen
  1. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder bei Verstößen gegen
    • die Bestimmungen dieser Satzung,
    • Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung,
    • die Kameradschaft, Hilfsbereitschaft und anglerische Fairneß,
    • gesetzliche Bestimmungen und die im Landesanglerverband Mecklenburg / Vorpommern geltenden Ordnungen,
    • sonstige Interessen des Vereins
    entsprechend den rechtlichen Regelungen des Landesanglerverbandes zur Verantwortung ziehen.
  2. Bei schweren oder mehreren Verstößen kann durch den Vorstand der sofortige Ausschluß erfolgen. Ausschließungsgründe sind insbesondere
    • ehrloses oder unsittliches Verhalten innerhalb der vom Verein genutzten Grundstücke und Anlagen;
    • Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz mehrmaliger Mahnung und mindestens einmaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand;
    • Nichtableistung der Gemeinschaftsarbeit nach mehrmaliger Ermahnung und mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand;
    • gröbliche Beleidigung oder Verächtlichmachung des Vorstandes oder aller Vereinsmitglieder;
    • nachgewiesenermaßen vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen.
    Der Ausschließungsbeschluß ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Ausschließungsgründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Dem Mitglied steht gegen den Beschluß das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses einzulegen. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.



§ 6 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.



§ 7 Die Mitgliederversammlung
  1. Jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres wird eine Jahresmitgliederversammlung abgehalten. Sie wird durch den Vorstand einberufen (siehe § 4, Abs. 3). Sie kann in durch den Vorstand zu begründenden Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme
    • des Jahresgeschäftsberichtes,
    • des Kassenberichtes,
    • des Berichtes der Kassenprüfung und
    • gegebenenfalls von Arbeitsberichten einzelner Vorstandsmitglieder.
    sie faßt Beschlüsse
    • zum jährlichen Haushaltsplan,
    • zur Festsetzung von Beiträgen und Gebühren sowie Gemeinschaftsarbeitsstunden,
    • zu evtl. Satzungsänderungen,
    • zur Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie
    • über von Mitgliedern oder vom Vorstand gestellte Anträge.
    Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  3. Im 3-Jahres-Rhythmus werden durch die Mitgliederversammlung nach der Berichtsentgegennahme der Vorstand und die Kassenprüfer entlastet und Neuwahlen durchgeführt.
  4. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen, fördernden und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Jedes Mitglied hat dabei nur eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  6. Neben der Jahresmitgliederversammlung können durch den Vorstand nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.



§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem 1. Stellvertreter,
    • dem Kassenwart (Schatzmeister),
    • dem Schriftführer,
    • dem Sportwart,
    • dem Jugendwart,
    • dem Grundstücks- und Anlagenwart,
    • dem Gewässer- und Umweltschutzwart,
    • drei Kassenprüfern.
  2. Vorsitzender, 1. Stellvertreter, Kassenwart und Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Vorsitzender oder erster Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer in Rechts- und Finanzgeschäften. Für bestimmte, die einzelnen Verantwortungsbereiche betreffende Angelegenheiten, kann den anderen Vorstandsmitgliedern schriftliche Vollmacht erteilt werden. Protokollarisch nachgewiesene Vorstandsbeschlüsse gelten als schriftliche Vollmacht.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden und den 1. Stellvertreter und legen die Besetzung der übrigen Funktionen fest.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der übrige Vorstand für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vornehmen. Diese ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehren amtlich aus. Nachgewiesene Auslagen, die aus der Geschäftsführung oder Wahrnehmung der jeweiligen Vorstandsfunktion resultieren, können auf Vorstandsbeschluß rückerstattet werden. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können auf Beschluss des Vorstands eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des vereins fremd sind, oder durch unverhältinsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 9 Vorstandssitzungen
  1. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden oder den 1. Stellvertreter mindestens vierteljährlich einberufen.
    Die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies unter Angabe wichtiger Gründe von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern gefordert wird.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein 1. Stellvertreter, anwesend sind.
    Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (im Vertretungsfall des 1. Stellvertreters). Vorstandsmitglieder, die von einer Beschlußfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilnehmen.
  3. Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften (Protokolle) anzufertigen. Sie sind vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden (im Vertretungsfall vom 1. Stellvertreter) zu unterzeichnen.



§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung
  1. Für jedes Geschäftsjahr ist durch den Kassenwart in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern ein Haushaltsplan aufzustellen, der durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Vorgesehene Ausgaben müssen durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein.
  2. Vom Kassenwart sind alle Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Belege getrennt in einem Kassen-(Haushalts-)buch möglichst tagfertig zu buchen. Die zugehörigen Belege, auf denen Zahltag und Zweck der Zahlung ersichtlich sein müssen, sind kontrollfähig für die Kassenprüfung und bis zur Bestätigung des Kassenberichtes durch die Mitgliederversammlung aufzubewahren. Auszahlungsbelege, soweit sie nicht bestätigte Einzelpositionen des Haushaltsplanes betreffen, sind vom Vorsitzenden oder dem 1. Stellvertreter als sachlich richtig gegenzuzeichnen.
  3. Zahlungen können nur durch den Vorsitzenden bzw. in Vertretung durch den 1. Stellvertreter und den Schatzmeister gemeinsam angewiesen werden.
    Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand und sind nach Möglichkeit durch Einsparungen bei anderen Positionen auszugleichen.
  4. Die Kassenführung einschließlich Kassenbuch und Belege sind mindestens einmal jährlich, in der Regel nach Abschluß des Geschäftsjahres, durch die gewählten Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis ist durch die Kassenprüfer ein Protokoll anzufertigen und vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Das Protokoll ist von den Kassenprüfern, vom Vorsitzenden oder seinem 1. Stellvertreter sowie vom Schatzmeister zu unterzeichnen.



§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  1. Satzungsänderungen sind beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Sie sind durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit zu beschließen und durch den Vorstand dem registerführenden Gericht mitzuteilen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke einzusetzen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krakow am See, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 12 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung wurde am 23.3.1991 von der Mitgliederversammlung beschlossen und bestätigt.
  2. Die Satzung tritt mit ihrer Hinterlegung beim Kreisgericht Güstrow in Kraft.



Unterschriften:
  1. Ludwig Müller
  2. August Wenk
  3. Dieter Evert
  4. Lotte Schornbaum
  5. Kurt Speckin
  6. Gerhard Seifert
  7. Helmut Kutzer



Satzungsänderung Nr.1 im Vereinsregister Nr. 5 VR 174

Wir, die Unterzeichnenden, in unserer Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender bzw. Schatzmeister des oben genannten Vereins, überreichen als Anlage das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 17. März 2001 und die Ergänzung vom 02. Mai 2001 zu diesem Protokoll in Ur- und Abschrift, enthaltend den Beschluss über die Änderung der Satzung und melden die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister an.

Die Satzung wird im § 11 Absatz 3 wie folgt, ergänzt:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krakow am See."

Güstrow, 22. Mai 2001

 

Satzungsänderung Nr.2 im Vereinsregister Nr. 5 VR 174

§2 (3) wird wie folgt ergänzt: "Der Verein ist selbstlos tätig."

§8 (4) wird wie folgt ergänzt: "Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können auf Beschluss des Vorstands eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des vereins fremd sind, oder durch unverhältinsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden."

§11 (3) wird im letzten Satz wie folgt erweitert: "..., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat."

Einstimming beschlossen auf der Jahreshauptversammlung im Januar 2011.

Eingetragen im Vereinsregister
Amtsgericht Güstrow, 04. November 2011